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Geschichte
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Bildungsserver > Geschichte.  > Grundlagen.  > Abitur.  > Mündliche Abiturprüfung

Zusammenstellung wesentlicher Bestimmungen zur mündlichen Prüfung in Geschichte

Die mündliche Prüfung besteht aus zwei, zeitlich in etwa gleichen Teilen, dem selbstständigen Prüfungsvortrag und dem Prüfungsgespräch. Im selbstständigen Prüfungsvortrag stellt der Prüfling sein Ergebnis der in der Vorbereitungszeit bearbeiteten Aufgabe in der Regel ohne Eingreifen der Fachprüfungskommission dar. Das Prüfungsgespräch bezieht sich – ggf. an den Vortrag anknüpfend – auf größere fachliche Zusammenhänge und erschließt andere Sachgebiete. Der geforderte Gesprächscharakter verbietet das zusammenhanglose Abfragen von Kenntnissen bzw. den kurzschrittigen Dialog.

Die mündliche Prüfung bezieht sich auf fachliche Inhalte aus mindestens zwei Halbjahren der Qualifikationsphase. Dabei können entsprechend länderspezifischer Regelungen auch Themen der Einführungsphase einbezogen werden.

Die Aufgabenstellung ist so zu gestalten, dass Leistungen in allen drei Anforderungsbereichen erbracht werden sollen. Eine Aufgabenstellung, die einer bereits bearbeiteten so nahe steht oder deren Thematik bzw. Gegenstand im Unterricht so vorbereitet ist, dass sich die Anforderungen im Wesentlichen lediglich auf die Wiedergabe von bereits Bearbeitetem oder Erarbeitetem beschränken, ist nicht zulässig. Die Konzeption der Prüfungsaufgaben orientiert sich an den Aussagen zu den Aufgabenarten und Aufgabenformen in der schriftlichen Abiturprüfung Geschichte.

Die unter [EPA Geschichte] I.2.2 beschriebenen Anforderungsbereiche und unter I.3.5 dargelegten Bewertungskriterien gelten sinngemäß auch für die mündliche Prüfung. Dabei ist die eingeschränkte Vorbereitungs- und Prüfungszeit angemessen zu berücksichtigen.

Anforderungen der mündlichen Prüfung sind darüber hinaus:

  • die Fähigkeit, sich klar, differenziert, strukturiert und verständlich unter angemessener Verwendung der Fachsprache und auf der Basis sicherer aufgabenbezogener Kenntnisse auszudrücken

  • die Fähigkeit, eigene sach-, themen- und problemgerechte Beiträge in der mündlichen Prüfung zu formulieren

  • die Fähigkeit zur begründeten eigenen mündlichen Stellungnahme, Beurteilung oder Wertung Für den selbstständigen Prüfungsvortrag gelten zusätzlich folgende spezifische Anforderungen:

  • die Fähigkeit, anhand von Aufzeichnungen frei, zusammenhängend und argumentativ überzeugend zu sprechen

  • die Fähigkeit, in der gegebenen Zeit für die gestellte Aufgabe ein Ergebnis zu erarbeiten und, ggf. unter Einbeziehung einer Visualisierung, in einem Kurzvortrag darzulegen

  • die eigenständige Auseinandersetzung mit historischen Sachverhalten und Problemen in angemessener mündlicher Form

Für das Prüfungsgespräch gelten folgende spezifische Anforderungen:

  • die Fähigkeit, ein sach-, themen- und problemgebundenes Gespräch zu führen

  • die Fähigkeit, in einem solchen Gespräch sicher, sach-, situationsangemessen und flexibel auf Fragen, Impulse, Hilfen oder Gegenargumente einzugehen

  • die Fähigkeit zur begründeten Einordnung oder Bewertung eines historischen Sachverhaltes auch in diskursiver Gesprächssituation.

Wie bei der Bewertung einer Klausurleistung gilt auch für die mündliche Prüfung, dass nicht ausschließlich mit der Wiedergabe von Kenntnissen (Anforderungsbereich I) eine ausreichende Leistung erbracht werden kann. Gute und bessere Bewertungen setzen Leistungen voraus, die deutlich über den Anforderungsbereich II hinausgehen und mit einem wesentlichen Anteil dem Anforderungsbereich III zuzuordnen sind.

Für die Feststellung des Prüfungsergebnisses sollen die im selbstständigen Prüfungsvortrag und im Prüfungsgespräch erbrachten Leistungen gleichberechtigt bewertet werden.
(EPA  Geschichte 4)

Auch bei einer Schwerpunktbildung darf sich die Aufgabenstellung nicht nur auf einen Abschnitt der Qualifikationsphase (Halbjahre 11/2, 12/1, 12/2 und Jahrgangsstufe 13) beziehen.
(Rundschreiben zur Abiturprüfung 2016)

Kommentar:

Grundsätzlich ist entsprechend der AbiPrO und dem Rundschreiben zur Abiturprüfung eine Schwerpunktbildung im mündlichen Abitur möglich, wobei das Wort „eine“ nicht numerisch zu verstehen ist. Für das Fach Geschichte erscheint es durchaus sinnvoll, zwei weit gefasste Schwerpunktthemen unter folgender Prämisse mit dem Prüfling zu verabreden:
Gegenüber dem Prüfling ist zu betonen, dass er mit dem Einbezug und Abprüfen von Inhalten auch aus anderen Stoffbereichen weiterer Halbjahre der Qualifikationsphase rechnen muss. Der Begriff Schwerpunkt fordert bei der Durchführung der Prüfung auch ein deutliches Hinausgehen über die verabredeten, nicht zu eng gefassten Schwerpunktthemen. Es ist noch einmal deutlich hervorzuheben, dass kein Stoff eines Abschnitts der Qualifikationsphase im Vorfeld ausgeschlossen werden darf.

(interner LinkHandreichung Abitur Geschichte PL 2/2013 )

Für jedes mündliche Prüfungsfach (§ 12 Abs. 4) wird mindestens ein Fachprüfungsausschuss gebildet. Dem Fachprüfungsausschuss gehören an:
1. eine Lehrkraft der Schule als vorsitzendes Mitglied,
2. die Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in der Jahrgangsstufe 13 in dem betreffenden Fach unterrichtet hat, als Fachprüferin oder Fachprüfer und
3. eine Lehrkraft der Schule als Protokoll führendes Mitglied.

Kann aus besonderen Gründen die zuständige Fachlehrkraft nicht Fachprüferin oder Fachprüfer sein, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine andere Fachlehrkraft. Aus besonderen Gründen kann eine Lehrkraft einer anderen Schule die Protokollführung übernehmen; die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Die Lehrkräfte der Schule sind als Zuhörende bei mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und Leistungsbewertung zugelassen. Im Interesse einer möglichst umfassenden Information über die unterrichtliche Arbeit in allen Fächern ist darüber hinaus für die hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrkräfte die Anwesenheit bei den mündlichen Prüfungen der eigenen Fächer Dienstpflicht, solange keine anderen dienstlichen Verpflichtungen dem entgegenstehen. Auch an Prüfungen anderer Fächer sollen Lehrkräfte teilnehmen, um Einblicke in andere Disziplinen und fachübergreifende Zusammenhänge zu bekommen.
Unbeschadet der Dienstpflicht der Lehrkräfte, bei den mündlichen Prüfungen der eigenen Fächer anwesend zu sein, entscheidet der Fachprüfungsausschuss über die Zahl der an einer Prüfung teilnehmenden Lehrkräfte.
Lehrkräfte, die als Zuhörende an einer mündlichen Prüfung teilnehmen, sind nicht befugt, in die Prüfung einzugreifen, zeitweise das Prüfungsgespräch zu führen oder an der Festsetzung der Note mitzuwirken.
(Rundschreiben zur Abiturprüfung 2016).

Otmar Nieß, RFB Geschichte Trier

Diesen Bereich betreut E-Mail an Michael Duhr. Letzte Änderung dieser Seite am  7. November 2016. ©1996-2023 Bildungsserver Rheinland-Pfalz